FAQs - Häufig gestellte Fragen
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Wie oft muss ich als Biogasanlagenbetreiber oder als Stellvertretung an der Betreiberqualifikation teilnehmen?
Die TRGS 529 und die TRAS 120 (sofern Anwendung relevant) fordern von zwei für den Betrieb verantwortlichen Personen auf jeder Biogasanlage eine regelmäßige Teilnahme an einer Betreiberschulung in einem Rhythmus von vier Jahren. Damit der sichere Anlagenbetrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann, sollten die zwei erforderlichen Personen zeitversetzt an den Schulungen teilnehmen. Empfohlen wird daher, dass alle zwei Jahre jeweils eine auf der Anlage verantwortliche Person an einer Schulung teilnehmen sollte.
Muss jeder Mitarbeiter einer Biogasanlage an einer Mitarbeiterqualifikation teilnehmen?
Die Mitarbeiterqualifikation wird durch die TRAS 120 gefordert. Da die TRAS 120 einerseits nur eine Erkenntnisquelle und andererseits nicht automatisch für alle Anlagen verbindlich ist, muss im Einzelfall (ggf. in Abstimmung mit der Behörde) entschieden werden, ob eine externe Schulung der Mitarbeiter erforderlich ist. Eine Teilnahme wird grundsätzlich für alle Mitarbeiter empfohlen.
Muss nach dem Besuch einer Grundschulung eine weitere Schulung besucht werden?
Wenn Sie bereits an einer Grundschulung teilgenommen haben und Sie schriftlich nachweisen können, dass die wesentlichen Inhalte der TRGS 529 bzw. der TRAS 120 bei dieser Schulung vermittelt wurden, ist die Auffrischungsschulung im Rhythmus von vier Jahren durchzuführen. Sollten Sie die genannten Anforderungen nicht erfüllen, müssen Sie an einer Grundschulung teilnehmen. Grundsätzlich gilt, dass Auffrischungsschulungen alle 4 Jahre, ab Inkrafttreten der TRGS 529 bzw. der TRAS 120, absolviert werden müssen.
Bei der Mitarbeiterqualifikation wird nicht zwischen Grund- und Auffrischungsschulungen unterschieden. Aber auch hier ist alle vier Jahre eine Schulung zu besuchen.
Reicht es, wenn ich bereits an einer eintägigen Betreiberqualifikation als Grundschulung teilgenommen habe?
Laut TRGS 529 muss die Grundschulung Betreiberqualifikation mindestens 14 Lehreinheiten zu je 45 Minuten, beziehungsweise 10,5 Stunden, umfassen. Die Umsetzung ist somit an eine Mindestdauer von zwei Tagen gebunden. Inwiefern eine bereits absolvierte Schulung als Betreiberqualifikation vor Inkrafttreten der TRGS 529 anerkannt werden kann, wird im Einzelfall von den Prüfern der Berufsgenossenschaft entschieden.
Warum sollte ich an einer Schulung des Schulungsverbund Biogas teilnehmen?
Durch die Zusammenarbeit von DWA, DVGW und Fachverband Biogas sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften wird hinsichtlich der Inhalte der Qualifikationen ein höchstmögliches Maß an Qualität und Aktualität gewährleistet. Durch den Erhalt des Zertifikats können Betreiber von Biogasanlagen und Fachfirmen den zuständigen Behörden und Einrichtungen nachweisen, dass sie sich verantwortungsbewusst und auf höchstem Niveau für die Sicherheit auf Biogasanlagen einsetzen.
Was kostet die Teilnahme an einer Schulung?
Im Rahmen des Schulungsverbundes gibt es keine pauschale Preisvorgabe. Jede Bildungseinrichtung ist für die Organisation und Abrechnung der Schulung selbst zuständig. Die Preise werden bei der jeweiligen Schulung veröffentlicht.
Muss ich an der abschließenden Prüfung teilnehmen?
Die TRAS 120 fordert seit Januar 2019, dass alle Schulungen (auch die Auffrischungsschulungen) mit einem Kenntnisnachweis abgeschlossen werden müssen. Anhand der Lehrpläne und der Prüfungsfragen lässt sich nachweislich darstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Schulungen erfolgreich umgesetzt wurden.
Was ist, wenn ich bei der Prüfung durchfalle?
Problemlos können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden. Hier kann aus Zeitgründen auch auf andere Prüfungen im Schulungsverbund zurückgegriffen werden.
Wer muss an der Betreiberqualifikation teilnehmen?
Jeder Anlagenbetreiber bzw. jeder Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass mindestens zwei für den Betrieb verantwortliche Personen an einer Betreiberqualifikation teilnehmen. Dies ist sowohl in der TRGS 529 als auch in der TRAS 120 geregelt. Hierzu hat er eine verantwortliche Person und eine Vertretung zu bestimmen. Die verantwortliche Person muss zwangsläufig aus dem Kreis der Beschäftigten stammen, die Vertretung kann auch eine externe Person sein. Auch der Anlagenbetreiber selbst kann als verantwortliche Person benannt werden. In jedem Fall muss die verantwortliche Person über die Fachkunde verfügen und eine qualifizierte Person (siehe Frage "Wer darf an der Schulung teilnehmen").
Müssen alle Mitarbeiter von Instandhaltungsunternehmen an der Fachkunde sichere Instandhaltung/Errichtung teilnehmen?
An der Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung nach TRAS 120 sollen alle für die Instandhaltung / Errichtung verantwortliche Personen von Fachfirmen (Instandhalter/Errichter von Biogasanlagen) teilnehmen, welche insbesondere Tätigkeiten mit
- Explosionsgefährdungen und/oder
- Gesundheitsgefährdungen, die sich aus gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Gasen, Dämpfen und Stäuben oder Sauerstoffmangel ergeben, durchführen.
Eine Teilnahme (von Mitarbeitern) wird aber auch ohne behördliche Anordnung empfohlen.
Wer darf an der Schulung teilnehmen?
An der Betreiberqualifikation dürfen zuverlässige und erfahrene Personen teilnehmen, welche die Anforderungen der Fachkunde erfüllen. Fachkundig sind Personen, die über eine geeignete Berufsausbildung und einschlägige Berufserfahrung verfügen oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich Biogas nachweisen können. Außerdem muss die fachkundige Person regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen gem. TRGS 529 teilnehmen.
An der Mitarbeiterqualifikation darf jeder neue Mitarbeiter auch ohne Vorkenntnisse teilnehmen.
An der Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung sollen die Personen teilnehmen, welche sich mit der Durchführung des Arbeitsverfahrens und den erforderlichen Schutzmaßnahmen am besten auskennen und die in der Praxis auch vor Ort sind, in der Regel ist dies der Aufsichtsführende. Dieser muss weiter eine geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit nachweisen können.
Werden die Betreiberqualifikationen im Rahmen des Unternehmermodells der BGETEM oder SVLFG anerkannt?
Informationen über die Anerkennung von Betreiberqualifikationen im Rahmen des Schulungsverbund Biogas zum Unternehmermodell bei der BG ETEM und der SVLFG können Sie hier herunterladen.
Wird die Teilnahme an der Betreiberqualifikation bzw. deren Zertifikat von Sachverständigen und Berufsgenossenschaften anerkannt?
Die Teilnahme an der Betreiberqualifikation Anlagensicherheit von Biogasanlagen gemäß TRGS 529 und TRAS 120 und das Bestehen der Prüfung wird mit einem Zertifikat belegt. Dieses Zertifikat wird von den Berufsgenossenschaften anerkannt.
Da die Betreiberqualifikation Anlagensicherheit von Biogasanlagen gemäß TRGS 529 und TRAS 120 inhaltlich alle gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt, durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung überprüft wird und mit einem zusätzlichen Kenntnisnachweis abschließt, ist davon auszugehen, dass die Betreiberqualifikation und das damit verbundene Zertifikat von allen relevanten Behörden und Sachverständigen anerkannt wird.